8 Polizisten jedoch nicht damit gedroht, Informationen über das laufende Ermittlungsverfahren wegen eines versuchten Tötungsdelikts an Nachbarn weiterzugeben (pag. 887 f. Akten SK 18 84). Diese Ausführungen sind glaubhaft. Auch wenn die Beamten wie erwähnt durchaus ein Interesse daran gehabt haben dürften, den Berufungsführer dazu zu bewegen, mit ihnen mitzukommen, ist nicht davon auszugehen, dass sie ihm Handlungen angedroht haben, für welche sie sich selbst einer strafrechtlichen Verfolgung (Verletzung Amtsgeheimnis) ausgesetzt hätten.