Die Polizei bestreitet denn auch nicht, den Berufungsführer über die ihm obliegenden Pflichten aufgeklärt zu haben. Fraglich und zu klären ist jedoch der genau Wortlaut bzw. Sinn der entsprechenden Belehrung. Hier kann nach Ansicht der Kammer auf die Ausführungen der Polizei abgestellt werden. Die Polizisten führten in ihrem Berichtsrapport aus, dass dem Berufungsführer das polizeiliche Erscheinen und seine Einvernahme als Auskunftsperson erklärt worden sei (pag. 894 Akten SK 18 84). Gemäss Stellungnahme des Polizeikommandos vom 6. Februar 2016 hätten die