Dass die im vorliegenden Fall zuständigen Polizisten über das geplante Vorgehen im Falle einer Weigerung informiert wurden, vermag nach Ansicht der Kammer nicht zu belegen, dass die durch den Berufungsführer behaupteten Aussagen der Polizisten nicht erfolgt sind. Die Kammer geht vielmehr – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – davon aus, dass inhaltlich ähnliche Aussagen durch die Polizisten gemacht wurden. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, wieso der Berufungsführer entsprechende Behauptungen einfach erfinden sollte.