Sie seien darüber informiert worden, dass eine Person nicht verpflichtet sei, die Polizei auf die Wache zu begleiten. Bei einer Weigerung sei ein Bericht zu Handen der Einsatzleitung bei der Polizei zu verfassen, welche anschliessend einen Vorführungsbefehl bei der zuständigen Staatsanwältin erwirken würde (pag. 886 Akten SK 18 84). Dass die im vorliegenden Fall zuständigen Polizisten über das geplante Vorgehen im Falle einer Weigerung informiert wurden, vermag nach Ansicht der Kammer nicht zu belegen, dass die durch den Berufungsführer behaupteten Aussagen der Polizisten nicht erfolgt sind.