der Berufungsführer ist hierzu nicht beschwert. Auf seine Rüge kann daher – wie bereits dargelegt – nicht eingetreten werden (vgl. auch E. I. 5. zuvor). Zu prüfen ist jedoch, ob die Polizisten gegenüber dem Berufungsführer geltend machten, sie würden – würde er der Vorladung keine Folge leisten – die Nachbarn darüber informieren, dass er in einem Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gesucht werde. Die Polizei bestreitet entsprechende Aussagen grundsätzlich. Sie seien darüber informiert worden, dass eine Person nicht verpflichtet sei, die Polizei auf die Wache zu begleiten.