9.2 Beweiswürdigung betreffend die Frage des verbalen Zwangs durch die Polizei Wie dargelegt macht der Berufungsführer geltend, die Polizei habe seinem Mitbewohner angedroht, ihn mitzunehmen, sollte er den Berufungsführer nicht verständigen. Ob sich dieser Sachverhalt so, wie vom Berufungsführer geltend gemacht, zugetragen hat, kann offen gelassen werden. Der Berufungsführer rügt mit diesen Ausführungen keine Verletzung seiner eigenen Rechte. Vielmehr hätte sein Mitbewohner allfällige Beanstandungen selbst vorzubringen; der Berufungsführer ist hierzu nicht beschwert.