Dieses Vorgehen ist – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – zwar unglücklich und für den Berufungsführer bzw. seinen Mitbewohner aus verständlichen Gründen einigermassen befremdend; gesamthaft betrachtet erweist es sich jedoch nach Ansicht der Kammer noch nicht als rechtswidrig. 9.2 Beweiswürdigung betreffend die Frage des verbalen Zwangs durch die Polizei Wie dargelegt macht der Berufungsführer geltend, die Polizei habe seinem Mitbewohner angedroht, ihn mitzunehmen, sollte er den Berufungsführer nicht verständigen.