7 die Polizisten konnten zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon haben, dass sich der richtige Eingangsbereich tatsächlich auf der anderen Seite des Gebäudes und damit an einer anderen Adresse befinden würde. Die Polizisten haben denn auch den Wohnbereich auf Aufforderung des Mitbewohners des Berufungsführers wieder verlassen. Dieses Vorgehen ist – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – zwar unglücklich und für den Berufungsführer bzw. seinen Mitbewohner aus verständlichen Gründen einigermassen befremdend;