Auch ist nachvollziehbar, dass sie in jenem Moment, als ihnen bewusst wurde, dass sie sich in einer privaten Wohnung befanden, diese nicht sogleich verliessen, sondern sich vielmehr bemerkbar machten und den Kontakt zu allfälligen Bewohnern suchten. Dieses Vorgehen ist zwar eher unüblich, kann der Polizei jedoch nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die konkreten Umstände in rechtlicher Hinsicht nicht vorgeworfen werden. Die Polizisten haben die bekannte Adresse aufgesucht und beim Aufsuchen der Wohnung kein Klingelwerk vorgefunden.