Dies ergibt sich denn auch aus ihren Ausführungen, wonach sie an eine Tür geklopft hätten. Offensichtlich rechneten sie spätestens ab diesem Zeitpunkt mit Bewohnern (pag. 893 Akten SK 18 84). In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist daher davon auszugehen, dass sich die Polizisten beim Betreten der Werkstatt über den G.________(Adresse) in einem Irrtum befanden, diesen jedoch bemerkten, als sie in den Eingangsbereich der Wohnung gelangten. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist das Vorgehen der Polizei als unglücklich zu bezeichnen.