31 und 33). Insofern sieht die Kammer keinen Anlass, an den entsprechenden Ausführungen der Polizei im Berichtsrapport vom 19. Dezember 2016 zu zweifeln, wonach sie davon ausgegangen seien, dass es sich beim Eingang zur Werkstatt des G.________ (Adresse) um einen Eingang zu einem Mehrfamilienhaus handeln müsse (pag. 893 SK 18 84). Das durch den Berufungsführer eingereichte Bild bestätigt dies, wirkt doch der Eingangsbereich durchaus wie ein möglicher Zugang zu einem Wohnhaus (pag. 33). Die Werkstatt, welche die Polizisten daraufhin betraten, stellte – wie sie in der Folge feststellen mussten – keinen Wohnraum dar.