Dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Dezember 2016 kann entnommen werden, dass die Polizisten sich dem Wohnort des Berufungsführers von der Seite der ihnen bekannten Adresse, G.________ (Adresse), her näherten (pag. 893; Akten SK 18 84). Dies ist grundsätzlich nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Fotos ist ersichtlich, dass am H.________ (Adresse) ein Firmeneingang (E.________ AG) vorhanden ist, was jedoch nicht gegen den Umstand spricht, dass sich daneben der Eingang zum Wohnhaus am G.________(Adresse) befinden könnte (vgl. pag. 31 und 33).