6 9. Würdigung durch die Kammer 9.1 Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung betreffend das Betreten der Wohnräume durch die Polizei Unbestritten ist, dass die beiden für die Vorladung und Einvernahme des Berufungsführers zuständigen Polizisten die Wohnräume betreten haben. Fraglich und zu erklären ist, wie es dazu gekommen ist. Dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Dezember 2016 kann entnommen werden, dass die Polizisten sich dem Wohnort des Berufungsführers von der Seite der ihnen bekannten Adresse, G.________ (Adresse), her näherten (pag.