Selbst wenn das Handeln der Polizei als Vorladung zu qualifizieren wäre, wäre es rechtswidrig. Es liege kein Einverständnis der Auskunftsperson vor. Die zeitliche Dringlichkeit sei nicht vorhanden gewesen; andere Auskunftspersonen seien unter Einhaltung der Formvorschriften eingeladen worden (pag. 9 ff.).