Ihnen hätte damit klar sein müssen, dass sie sich in einem privaten Bereich befanden (pag. 7 ff.). Bei der Anwendung von Zwangsmitteln sei das polizeiliche Vorgehen als Vorführung einzustufen. Dies habe insbesondere angesichts der vorliegenden Umstände (unbefugtes Eindringen in Wohnräume, verbaler Druck) zu gelten. Die Vorführung sei unrechtmässig. Weder habe eine staatsanwaltschaftliche Anordnung bestanden, noch sei ein Anordnungsgrund ersichtlich. Zudem sei die Vorführung auch aufgrund der mündlichen Druckausübung unverhältnismässig gewesen (pag. 9). Selbst wenn das Handeln der Polizei als Vorladung zu qualifizieren wäre, wäre es rechtswidrig.