Es sei in Erinnerung zu rufen, dass die Polizisten im vorliegenden Verfahren keine Beschuldigten seien, weswegen der Grundsatz in dubio pro reo für sie nicht gelte (pag. 7). Wie dem beigelegten Fotorapport entnommen werden könne, könne entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht von einem Irrtum der Polizisten ausgegangen werden. Bereits von aussen würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, weshalb der Werkstatteingang zu einem Einfamilienhaus führen sollte.