Dass sich in der Telefonnotiz keine Hinweise darauf finden lassen, sei damit zu erklären, dass er in erster Linie habe in Erfahrung bringen wollen, ob er verpflichtet sei, mit den beiden Polizeibeamten mitzugehen. Die Staatsanwaltsassistentin, welche die zuständige Staatsanwältin nicht habe erreichen können, habe ihm geraten, mitzugehen, was den Zwang nur noch verstärkt habe. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass die Polizisten im vorliegenden Verfahren keine Beschuldigten seien, weswegen der Grundsatz in dubio pro reo für sie nicht gelte (pag. 7).