8. Argumente des Berufungsführers Der Berufungsführer macht geltend, die Polizisten, welche sich am fraglichen Morgen ohne Vorführungs- oder Vorladungsbefehl in Zivilkleidung plötzlich in seiner Wohnung befunden hätten, hätten seinem Mitbewohner F.________ mit der Mitnahme auf die Wache gedroht und ihm, dem Berufungsführer selbst, seine Nachbarn zu informieren, dass er im Zusammenhang mit einer versuchten Tötung gesucht werde. Dass sich in der Telefonnotiz keine Hinweise darauf finden lassen, sei damit zu erklären, dass er in erster Linie habe in Erfahrung bringen wollen, ob er verpflichtet sei, mit den beiden Polizeibeamten mitzugehen.