5 zu überprüfen gewesen, ob nicht noch weitere Personen involviert waren. Eine allfällig ungenaue Kenntnisgabe des Inhalts der Vorladung und der Rechte und Pflichten wäre im Übrigen mit dem Telefonanruf bei der Staatsanwaltschaft geheilt worden. Da die Polizisten nicht absichtlich durch den Hintereingang eingedrungen seien, sei ihr Vorgehen auch als verhältnismässig und damit rechtmässig zu beurteilen (pag. 23 ff., S. 6-7 der Entscheidbegründung).