Sie hätten den nicht abgeschlossenen Hintereingang für die Eingangstür zu einem Mehrfamilienhaus gehalten und seien davon ausgegangen, dass sich die Läutwerke im Innern befinden würden. Sie hätten sich – nachdem sie festgestellt hätten, dass sie in einem Werkhof gelandet seien – als Polizei zu erkennen gegeben und sich auf Aufforderung des Mitbewohners des Berufungsführers hin wieder nach draussen begeben. Es sei als unglücklich zu qualifizieren, dass sich die Polizisten nach Betreten des Werkhofs nicht weiter abgesichert hätten. Das polizeiliche Handeln sei als Vorladung zu qualifizieren (pag. 19 ff., S. 4- 5 der Entscheidbegründung).