Die Vorführung beinhalte Zwangsmittel. Da nicht erstellt sei, dass es zu verbalem Zwang gekommen sei, komme als Zwangsmittel nur das Betreten der Wohnung durch die Polizei in Betracht. Hier sei zu berücksichtigen, dass sich die Polizisten in einem Irrtum befunden hätten. Sie hätten den nicht abgeschlossenen Hintereingang für die Eingangstür zu einem Mehrfamilienhaus gehalten und seien davon ausgegangen, dass sich die Läutwerke im Innern befinden würden.