Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungsführer dies ihr gegenüber erwähnt hätte, zumal das Telefongespräch auf sein Veranlassen hin zustande gekommen sei. Allerdings lasse der Inhalt der Notiz auch den Schluss zu, dass die Polizisten den Berufungsführer ungenau über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt hätten (pag. 19, S. 4 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Es sei zu prüfen, ob das polizeiliche Handeln vorliegend als Vorladung oder Vorführung zu qualifizieren sei. Die Vorführung beinhalte Zwangsmittel.