7. Vorinstanzliche Ausführungen Die Vorinstanz hielt fest, dass mit Blick auf die erfolgte Instruktion der Polizei nicht erkennbar sei, weshalb die Polizisten verbalen Zwang hätten androhen oder ausüben sollen. In der von der Staatsanwaltsassistentin angefertigten Akten- /Telefonnotiz seien keine Hinweise auf verbalen Zwang zu finden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungsführer dies ihr gegenüber erwähnt hätte, zumal das Telefongespräch auf sein Veranlassen hin zustande gekommen sei.