Insbesondere wird zu klären sein, inwiefern die Polizisten den Berufungsführer über seine Rechte aufgeklärt haben, ob sie seinem Mitbewohner angedroht haben, ihn an Stelle des Berufungsführers mitzunehmen, sofern er ihn nicht kontaktieren würde, und ob sie dem Berufungsführer angedroht haben, im Weigerungsfall die Nachbarn darüber zu informieren, dass er im Zusammenhang mit einer versuchten Tötung gesucht wird. Erstellt ist hingegen noch, dass der Berufungsführer im Verlauf des Gesprächs die Staatsanwaltsassistentin telefonisch kontaktierte und fragte, ob eine Verpflichtung bestehe,