4 diesen Weg wählte, und mit welcher Intention sie ohne zu klingeln in die Wohnung des Berufungsführers gelangte. Weiter ist unbestritten, dass der Mitbewohner des Berufungsführers diesen auf Veranlassung der Polizei per Mobiltelefon kontaktierte und aufforderte, zu kommen. Die Polizei verliess auf seine Veranlassung hin die Wohnung wieder und wartete vor dem Hauseingang auf den Berufungsführer. Der Inhalt des darauf folgenden Gesprächs ist hingegen weitgehend bestritten.