Unbestritten ist weiter, dass keine Vorladung und kein Vorführungsbefehl ausgestellt wurde. Weiter hat als erwiesen zu gelten, dass die Polizisten, welche mit der Einvernahme des Berufungsführers beauftragt waren, via Hintereingang über die Werkstatt in die Küche und von dort direkt und ohne Klingeln in die Wohnung des Berufungsführers gelangten, wo sie auf dessen Mitbewohner trafen. In diesem Zusammenhang wird durch die Kammer zu klären sein, wieso die Polizei