BV und dem Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 2008 S. 152). Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Die Kammer verfügt damit über volle Kognition. II. Materielles