Denn Entschädigungsansprüche werden von den Strafbehörden nicht von Amtes wegen geprüft. Der betroffene Dritte muss seine Ansprüche selber geltend machen (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 8 zu Art. 434). Die Kammer kann daher nur über die den Berufungsführer betreffenden Ansprüche befinden (vgl. auch E. II.9.2 unten). Der Berufungsführer beantragt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens. Dieser Feststellung kommt nach der Rechtsprechung – auch wenn der Berufungsführer keine pekuniäre Genugtuung beantragt – eine Genugtuungsfunktion zu (BGE 140 III 92 E. 1 f., 136 III 497 E. 2.4, 125 I 394 E. 5c;