3 des Berufungsführers entschieden. Gegen diesen Entscheid ist das für den Hauptpunkt zulässige Rechtsmittel und damit die Berufung zu ergreifen. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig. Anzumerken ist, dass – soweit die Verfahrenshandlungen den Mitbewohner des Berufungsführers betreffen – keine Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Bern gegeben ist. Denn Entschädigungsansprüche werden von den Strafbehörden nicht von Amtes wegen geprüft.