O., N 11 zu Art. 421). Der Kostenentscheid gemäss Art. 421 umfasst neben den Verfahrenskosten auch allfällige Entschädigungen und Genugtuungen (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N 3 zu Art. 421). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Rechtmässigkeit der polizeilichen Vorführung, eventualiter der polizeilichen Vorladung des Berufungsführers vom 19. Dezember 2016 und damit eine Verfahrenshandlung im Strafverfahren gegen A.________. Betroffen ist der Berufungsführer, welcher im fraglichen Strafverfahren als Auskunftsperson einvernommen wurde, und damit ein Dritter. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 421 StPO vorgängig über den Antrag