Er muss mithin nicht versuchen, seinen Anspruch auf eine staatshaftungsrechtliche Rechtsgrundlage ausserhalb des Strafprozessrechts abzustellen. Die Entschädigungsforderung ist bis spätestens Ende des Strafverfahrens einzubringen (STEFAN WEHREN- BERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 2 zu Art. 434). Gemäss Art. 421 StPO legt die Strafbehörde im Endentscheid die Kostenfolgen fest. Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 StPO). Gegen diesen Entscheid ist das für den Hauptpunkt zulässige Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N 11 zu Art.