Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Diese Bestimmung erlaubt es dem Dritten, seinen Schadenersatzanspruch unmittelbar aus der StPO abzuleiten. Er muss mithin nicht versuchen, seinen Anspruch auf eine staatshaftungsrechtliche Rechtsgrundlage ausserhalb des Strafprozessrechts abzustellen.