5. Eintretensvoraussetzungen Der Berufungsführer hat sich mit seinem Anliegen anfänglich an die Bernische Beschwerdekammer gewendet, welche infolge fehlender Beschwer nicht auf die Beschwerde eingetreten ist mit dem Hinweis, dass die Anträge des Beschwerdeführers im Hauptverfahren A.________ (SK 18 84) gestellt werden müssten (BK 17 2). Folglich hat das erstinstanzliche Gericht die Frage nach der gegebenen resp. fehlenden Rechtmässigkeit der Befragung des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Bern nachträglich in einem separaten Entscheid beantwortet, der nun Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Gemäss Art.