2 eventualiter sei der genannte Entscheid aufzuheben und es sei die Rechtswidrigkeit der Vorladung vom 19. Dezember 2016 festzustellen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Das Polizeikommando hat am 13. Juni 2018 mitgeteilt, dass keine formellen Gründe mehr vorgebracht würden, welche gegen das Eintreten auf die Berufung sprechen würden (pag. 85).