Das Polizeikommando des Kantons Bern nahm die mit Verfügung vom 30. Mai 2018 gewährte Gelegenheit zur Duplik (pag. 79 ff.) am 13. Juni 2018 wahr und führte aus, dass es seine Ausführungen im Schreiben vom 26. April 2018 zurückziehe, das Rechtsschutzinteresse des Berufungsführers nicht weiter bestreite und auch keine weiteren formellen Gründe für ein Nichteintreten vorbringen würde (pag. 85). Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wurde der Schriftenwechsel schliesslich als geschlossen erachtet (pag. 89).