Das Polizeikommando beantragte seinerseits mit Eingabe vom 26. April 2018, auf die Berufung sei infolge fehlender Prozessvoraussetzungen (fehlende Beschwer) nicht einzutreten. Zur Begründung verwies es auf die Stellungnahme vom 6. Februar 2016 samt Beilagen an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (pag. 65). Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 gewährte die Verfahrensleitung dem Berufungsführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik (pag. 67 ff.). Der Berufungsführer reichte diese am 29. Mai 2018 ein (pag. 73 ff.). Das Polizeikommando des Kantons Bern nahm die mit Verfügung vom 30. Mai 2018 gewährte Gelegenheit zur Duplik (pag.