Dem Polizeikommando des Kantons Bern wurde Frist gewährt, begründet ein Nichteintreten zu beantragen. Weiter ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 53 ff.). Mit Eingabe vom 16. April 2016 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 61 ff.). Das Polizeikommando beantragte seinerseits mit Eingabe vom 26. April 2018, auf die Berufung sei infolge fehlender Prozessvoraussetzungen (fehlende Beschwer) nicht einzutreten.