2. Berufung Mit Berufungserklärung vom 3. April 2018 meldete der Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, form- und fristgerecht die Berufung an und erklärte die vollumfängliche Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids (pag. 1 ff.). Mit Verfügung vom 12. April 2018 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft und dem Polizeikommando des Kantons Bern zu und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragten. Dem Polizeikommando des Kantons Bern wurde Frist gewährt