Weiter veranschlagt Rechtsanwalt F.________ in den detaillierten Zusammenstellungen der erbrachten Leistungen mehrfach Kanzleiarbeiten. Der hierfür geltend gemachte Aufwand ist zu streichen, da Kanzleiarbeiten bereits im Honorar inbegriffen sind. Die Berücksichtigung eines Zeitaufwands von 46.4 Stunden erweist sich auch im Vergleich zu den geltend gemachten Aufwänden des Anwalts der Straf- und Zivilklägerin 1 (36 Stunden) und des Beschuldigten (44 Stunden) als angemessen. VII. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen.