lich zu bezeichnen. Es sind zudem weder besondere prozessuale, noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden. Ausserdem hat Rechtsanwalt F.________ vor oberer Instanz im Wesentlichen die Argumente wiederholt, die er bereits in erster Instanz vorbrachte hatte. Eine Kürzung der von Rechtsanwalt F.________ beantragten Entschädigung ist folglich angezeigt. Konkret erachtet die Kammer vorliegend – unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt F.________ zwei Mandantinnen vertritt – einen Zeitaufwand von insgesamt 2‘784 Minuten, mithin 46.4 Stunden als geboten.