G.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 8‘297.20 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Kurzbegründung zu Ziff. VI.5. und VI.6. (Honorarkürzung):