E.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2‘770.05 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin G.________, Rechtsanwalt F.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: