G.________ und E.________ haben dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 12‘832.35 nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). 5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin E.________, Rechtsanwalt F.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: