C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9‘487.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerinnen G.________ und E.________, Rechtsanwalt F.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: