C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 13‘515.45 nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: