C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘642.75 nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt 46 P.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren (Zeitspanne vom 10. September 2014 bis 7. September 2017) wie folgt bestimmt: