Die Straf- und Zivilklägerin E.________ wird verpflichtet, A.________ für dessen angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘201.60 zu bezahlen. 5. Im Umfang von CHF 5‘570.50 werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 20‘282.00 (Gebühr: CHF 10‘000.00, Auslagen: CHF 10‘282.00) dem Kanton Bern auferlegt. Der Kanton Bern richtet A.________ für dessen angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘604.65 aus. VI.