A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 13. Oktober 2011 in X.________. V. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19‘265.45 werden dem Kanton Bern auferlegt. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 16‘702.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.