Aufgrund des Umstandes, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 ihre Berufung vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat, hat sie dem Beschuldigten lediglich 1/10 seiner Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (= CHF 1‘201.60). Die restlichen Aufwendungen des Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren haben die Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 und der Kanton Bern zu gleichen Teilen, d.h. jeweils zu 3/10 (= CHF 3‘604.65), zu tragen. 44 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: