43 mit ein Aufwand von CHF 12‘015.55 (44 Std. à CHF 250.00 + Auslagen von CHF 156.50, zuzüglich 7,7 % MwSt.) zu entschädigen. Aufgrund des Umstandes, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 ihre Berufung vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat, hat sie dem Beschuldigten lediglich 1/10 seiner Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (= CHF 1‘201.60).